Es sollte eine der größten Übernahmen in der Medienbranche werden. Im Jahr 2005 wollte die Axel Springer AG die Sendergruppe ProSieben/Sat.1 übernehmen. Daraus wurde jedoch nichts: Die KEK untersagte die Übernahme. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Streit um die Übernahme nun die Revision zugelassen (Az. 6 B 23.12).
Das zieht Kreise! Fast im Minutentakt erscheinen die Meldungen über Twitter: „Facebook unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht!” Die einen jubeln, die anderen schütteln den Kopf. War es das mit dem norddeutschen Engagement gegen den Internetriesen? Eine Anmerkung zu den Beschlüssen des VG Schleswig auf Basis der Pressemitteilung.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat gestern zwei Anträgen der europäischen Niederlassung von Facebook auf vorläufigen Rechtsschutz gegen Anordnungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD) Schleswig-Holstein stattgegeben. Damit stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügungen wieder her. Facebook kommt mit der Pflicht zum Klarnamen also fürs Erste scheinbar durch.
Konflikte zu lösen ist eine der wichtigsten Aufgaben des Rechts. Viele Rechtsfragen werden deshalb dadurch gelöst, dass man eine Interessenabwägung vornimmt. Stehen sich gegenläufige Rechtspositionen gegenüber, wägt man also ab, welches Recht im konkreten Fall überwiegt.
Im Urheberrecht gibt es für eine solche Interessenabwägung sehr wenig Spielraum. Das europäische Urheberrecht gibt sehr genau vor, wie ein Werk geschützt ist und wann eine Ausnahme greift – eine Abwägung im Einzelfall ist nicht vorgesehen. Und doch kann sie in einigen Konstellationen notwendig sein. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Mitte Januar bestätigt.
Das Urheberrecht wird von der Europäischen Menschenrechtscharta (EMRK) nicht uneingeschränkt geschützt. Das Recht der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK kann die Interessen des Urhebers im Einzelfall überwiegen, so der EGMR.
Netzneutralität, Jugendschutz im Netz, Presse-Leistungsschutzrecht: Umstrittene Themen bietet das Internet zuhauf. Ein möglicherweise weiterer Zankapfel ist das so genannte „Vectoring”. Doch was ist das überhaupt? Und wie genau kann es Internet-Nutzer beeinflussen?
Der BGH hat heute dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, nach welchen Regeln sich der Schutz technischer Maßnahmen bei Videospielen richtet. Ein juristisch hoch-brisanter Bereich, der in den nächsten Monaten und Jahren möglicherweise nicht nur für juristische Diskussionen, sondern auch für weitreichende Änderungen auf dem Markt von Video- und Computerspielen führen könnte.
Das Landgericht Hamburg hat am 11. Januar 2013 entschieden, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die konkrete Verletzungshandlung beinhalten muss um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Diese ist dann nicht ausgeschlossen, wenn gleichzeitig die Täterschaft bestritten wird (Az.: 308 O 442/1).