+++ BVerfG entscheidet über Sitzplatzvergabe in NSU-Prozess

+++ BGH zur elterlichen Aufsicht bei Filesharing

+++ BGH entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

+++ BGH zur Einwilligung in Werbeanrufe in AGB

+++ Bundesregierung beschließt Gesetz über verwaiste Werke und Open Access

+++ Afghanistan-Leak: Verteidigungsministerium geht gegen WAZ vor
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Der BGH hat gestern entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder Shift.TV und Save.TV in das Recht der Privatfernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihres Programms eingreift. In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs heißt es weiter, dass geprüft werden müsse, ob die Fernsehsender verpflichtet sind, die Anbieter der Internet-Videorecorder zu lizenzieren. Darin blieb allerdings offen, ob die Fernsehsender eine solche Zwangslizenz verweigern dürfen.
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Im November letzten Jahres hat der BGH in einem wichtigen Urteil über die Haftung von Eltern für ihre Kinder beim Filesharing entschieden. Als Inhaber eines Internetanschlusses haften diese nur, wenn sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzen, hieß es damals in der Pressemeldung. Mittlerweile liegt das Urteil im Volltext vor.
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„iOS 6.1 ist geknackt” berichteten mehrere Medien Anfang Februar. Was fast wie ein Aufatmen klang, wurde vielfach auch kritisch gesehen. Angeblich habe ein Jailbreak gewichtige rechtliche Konsequenzen: Gewährleistung futsch, Service verweigert. Doch stimmt das wirklich? Können sich Unternehmen aus der Schlinge ziehen, wenn Nutzer ihr Telefon "gejailbreaked" haben?
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Wie David Schraven im WAZ-Rechercheblog berichtet, hat das Bundesverteidigungsministerium die WAZ-Mediengruppe aufgefordert, interne Papiere über den Verlauf der Auslandseinsätze der Bundeswehr aus dem Internet zu entfernen. Die Unterlagen, die vom Ministerium an das Parlament gerichtet sind, gelten als vertraulich und sind als Verschlusssache eingestuft. Doch das Ministerium geht auf einer anderen Rechtsgrundlage vor: dem Urheberrecht.
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+++ US-Urteil: Weiterverkauf von Musikdateien ist verboten

+++ Französischer Geheimdienst lässt Wikipedia-Artikel löschen

+++ Regierung prüft Fragen zu Ablauf urheberrechtlicher Schutzfrist von „Mein Kampf”

+++ Pflicht zur Providerauskunft auch ohne "gewerbliches Ausmaß"

+++ Google-Hangout: Bundeskanzlerin im "Rundfunk Internet"

+++ Bundesregierung prüft Überwachung von Cloud-Daten

+++ Telefonprovider darf Zusatzoptionen nicht nachträglich kündigen
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Daten sind das Wirtschaftsgut der Informationsgesellschaft. Von diesem Wirtschaftsgut will nun auch der deutsche Fiskus profitieren, wie sich aus einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums ergibt, der uns kurz vor Ostern zugespielt wurde. Internet-Provider und Webhoster sollen demnach für Speicherplatz und Traffic eine zusätzliche Umsatzsteuer abführen.

Das Gesetzesvorhaben könnte massive Auswirkungen auf die Netzökonomie in Deutschland haben. Und: Es droht eine Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertüre.
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+++ Kritik am Presse-Leistungsschutzrecht aus dem Ausland

+++ Datenschützer kritisiert Entwicklung bei IT-Sicherheit

+++ Streit um Journalistenplätze im NSU-Prozess in München

+++ Netzwelt.de schließt abrupt Nutzerforen

+++ VG des Saarlandes: Vergütungsanspruch für Auskunft an Verfassungsschutz
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Auslöser für den Aufreger der vergangenen Woche war ein angebliches Schreiben eines anonymen Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin der Telekom. Inhalt: angebliche Pläne über Volumenbegrenzungen bei T-DSL. Das Schreiben wurde in den virtuellen Briefkasten des Technikblogs fanboys eingeworfen – und landete just als Hauptthema im Podcast der Blogger. Die Folge war eine Flut an Re-Blogs, Kommentaren, Tweets, Re-Tweets und letztlich ein Statement der Telekom: Ja, es gäbe Überlegungen hierzu. Doch was für Konsequenzen hätte eine Datendrosselung bei Telekom-Tarifen?

Wir liefern einen Überblick – und eine Gegenüberstellung der alten und neuen Datenmengen.
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Wirbt ein DSL-Provider damit, beim Wechsel vom alten zum neuen Anbieter die Kündigungsabwicklung zu übernehmen und „alles Weitere” zu erledigen, trägt er das Risiko eines technischen Fehlers beim Kunden. Das gilt auch dann, wenn der Grund für den technischen Fehler beim früheren Provider liegt. In einem solchen Fall ist die außerordentliche Kündigung eines DSL-Vertrages aus wichtigem Grund für den Kunden möglich. Das hat der BGH Anfang März entschieden (Az. III ZR 231/12).

Der Provider hat aber auch nach der Kündigung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die tatsächliche Weiterbenutzung des Anschlusses.
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