Der BGH hat heute dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, unter welchen Umständen das Einbinden fremder, urheberrechtlich geschützter Inhalte im Wege des Framing zulässig ist. Eine Frage von großer Tragweite – geht es doch ein Stück weit auch um die „Sharing-Kultur” des Internets.
Die Autocomplete-Funktion von Google kann das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Das hat der BGH gestern entschieden (Az. VI ZR 269/12) und einen Streit um die Autocomplete-Funktion an das OLG Köln zurückverwiesen. Eine Pflicht zur Vorabkontrolle von Suchvorschlägen lehnt der BGH allerdings ab. Ein spannendes Urteil, das aber wohl nicht alle Fragen beantwortet.
Der Bundesgerichtshof ist eines der wichtigsten Gerichte Deutschlands. Seine Urteile haben Gewicht, sorgen für Klarheit und Einheit des Rechts. Doch Urteile des BGH haben nicht nur juristischen Wert, sondern auch einen wirtschaftlichen. Denn beim BGH ist es üblich, dass Richter Urteile nicht nur gegenüber den Streitparteien und der Öffentlichkeit verkünden, sondern auch an Fachzeitschriften einsenden – und dafür Veröffentlichungshonorare erhalten. Ähnlich ist das bei vielen anderen Gerichten in Deutschland.
Diesen Monat hat Daniel Brockmeier sein eBook „Blackbox Urheberrecht” veröffentlicht. Der Name soll bewusst an einen Crash des Urheberrechts erinnern – übrig geblieben ist allein die Blackbox.
Anfang April hat sich der BGH erneut mit Internet-Videorecordern zu beschäftigen gehabt. Die Entscheidung "Internet Videorecorder II" liegt nun im Volltext vor.
Am 6. Mai hat die FSM (Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter) in einem „Closing Report“ faktisch das Scheitern des Versuchs bekanntgegeben, die in Deutschland populärsten und größten Anbieter sozialer Netzwerke im Internet zu einer, vor allem von Bundesinnenminister Dr. Friedrich propagierten Selbstregulierung zu bewegen. Der Bundesinnenminister erklärt, die „Verweigerungshaltung von Facebook und Google“ sei „bedauerlich“. Doch ob das Scheitern der Verhandlungen allein auf die Unbeweglichkeit der Internetriesen zurückzuführen ist, scheint fraglich.
Telemedicus ist zusammen mit kLAWtext und Internet-Law zum besten Jurablog im Bereich IP und IT gewählt worden. Dies geht aus einer (nicht repräsentativen) Umfrage hervor, die Johannes Zöttl vom Kartellblog Anfang dieses Jahres unter seinen Lesern veranstaltet hat.
Wir freuen uns sehr über dieses Ergebnis und möchten uns herzlich für diese Auszeichnung bedanken. Unsere Glückwünsche gehen an unsere Bloggerkollegen Dosch (kLAWtext) und Stadler (Internet-Law), sowie alle weiteren ausgezeichneten Blogs.