Im August letzten Jahres haben wir über ein Urteil das LG Hamburg berichtet, bei dem das Gericht einen sehr strengen Maßstab für die Haftung von Webhostern angelegt hat. Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung nun in der nächsten Instanz aufgehoben.
Seit vorgestern verbreitet sich die Nachricht, wonach ein Mailänder Gericht drei Angestellte von Google zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten und mehr verurteilt hat, wie ein Lauffeuer. Den Hintergrund dieser Verurteilung bildet ein Video, das ein Nutzer auf eine Video-Plattform von Google hochgeladen hatte. In dem Video ist zu sehen, wie ein behindertes Kind von seinen Mitschülern misshandelt wird. Der Fall erregt die Gemüter, denn über die Verantwortlichkeit von Host-Providern wird auch in Deutschland heiß diskutiert. Aber was steckt wirklich hinter der Entscheidung aus Italien?
Der Druck auf die Veranstalter von Call-in-Shows wächst: Wegen Irreführung, Vorspiegelung von Zeitdruck und Verletzung von Hinweispflichten haben die Landesmedienanstalten erneut Bußgelder gegen 9Live, DSF und Super RTL verhängt. Dabei kommt es für 9Live besonders dicke: Wie die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) mitteilt wird der Sender mit 115.000 Euro zur Kasse gebeten. Die Mitbewerber DSF und Super RTL kommen mit 10.000 bzw. 5.000 Euro vergleichsweise glimpflich davon.
Im September letzten Jahres hatten die Landesmedienanstalten erstmals begonnen, auf Grundlage der Gewinnspielsatzung gegen Missbrauch bei Call-in-Sendungen vorzugehen. Auch gegen 9Live wurden schon mehrfach Bußgelder verhängt.
Als im Ersten Weltkrieg immer mehr portable, benutzbare Funkgeräte an allen Fronten zum Einsatz kamen, wurde das Abhören des gegnerischen Funkverkehrs innerhalb kürzester Zeit üblich. Schnell folgte die Einführung und sukzessive Verbesserung von Verschleierungs- und Verschlüsselungsmethoden, um dem Gegner das Mitlauschen zu verleiden. Was sich damit nicht unterbinden ließ, war die Auswertung von Ort, Zeit und Art der Funksprüche. Schnell lernte man, aus systematischen Notizen Informationen über den Gegner, die Anzahl seiner Truppen und ihre Aufstellung zu gewinnen. Die Verkehrsdatenanalyse war geboren.
Exzellent geschriebene Erklärung zur Vorratsdatenspeicherung bei FAZ.NET. Autor ist Frank Rieger, Sprecher des CCC. Das BVerfG wird am 2. März sein Urteil der Vorratsdatenspeicherung verkünden. Vermutlich ist daher die Entscheidung intern zwischen den Richtern schon gefallen und im Moment entstehen die Begründungen.
In der aktuellen K&R (K&R 2010, S. 95 ff.) ist ein Aufsatz von Prof. Holznagel unter dem Titel „Netzneutralität als Aufgabe der Vielfaltssicherung” erschienen. Der Aufsatz fasst nicht nur die bisherige wissenschaftliche Entwicklung zum Thema Netzneutralität zusammen, er präsentiert auch einen interessanten neuen Ansatz, der m.W. bisher nicht diskutiert wurde.
Hat das deutsche Urheberrecht den Blick für die Realität verloren? Wo liegen die Probleme in der Praxis? Behindert das Urheberrecht die Kreativität und tägliche Arbeit? Auf unsere drei Fragen antwortet heute: Sophia Littkopf.
Der Journalist Kai Laufen eröffnet in seinem gut 50minütigen Radiofeature „Cybercrime – Tatort Internet” einen Einblick in die Strukturen und Machenschaften der weltweiten Cyberkriminalität.
„Im weiten Feld von Cybercrime mischen sich Eigentumsdelikte mit Spionage
und Angriffen auf die kritische Infrastruktur. Die technischen Werkzeuge sind weitgehend dieselben. Und niemand weiß genau, wie eng die Verflechtungen zwischen einzelnen Hackern, organisierter Kriminalität, Geheimdiensten und militärischer Aufklärung sind.”
(Sprecher im Feature)
Das Feature versucht, die Dimension des Phänomens Cybercrime darzustellen: Welche Mechanismen und Werkzeuge werden benutzt? Wer steckt hinter Botnetzen und großangelegten Phishing-Attacken? Wie sind die Kriminellen im Netz organisiert und welche Schäden richten sie an? Dazu kommen im Beitrag neben Sicherheitsexperten, Ermittlern und Opfern auch Szenemitglieder zu Wort.
Im Januar lief der Beitrag auf mehreren ARD-Radiosendern. Nun steht er online zur Verfügung.
Wer hat das Recht, Photos von staatlichen Schlössern und Gärten gewerblich zu nutzen? Der Eigentümer oder der Photograph? Um diese Frage kreist der Rechtsstreit zwischen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und einem Photographen bzw. zwei Photoagenturen. Das Landgericht Potsdam hatte vor gut einem Jahr zugunsten der Stiftung entschieden; nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg die Urteile in der Berufung aufgehoben (Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09, 5 U 14/09). Nach dieser Rechtsprechung gibt es kein „Vorrecht des Eigentümers”, die Abbildungen seines Eigentums zu verwerten.