Prof. Dr. Volker Rieble unterstützt den „Heidelberger Appell“. In der FAZ mahnt er an, dass die publizistische Freiheit von Professoren und Forschern auch ein Element der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit sei:
Nur ist der Wissenschaftler kein normaler Arbeitnehmer. Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG verleiht ihm das unentziehbare Recht, selbst zu entscheiden, ob, wo und wie seine Werke veröffentlicht werden. […] Diese Individualfreiheit gilt schon immer und ungeachtet des Umstandes, dass die Forschung an Universitäten und Großforschungseinrichtungen mit Steuergeldern finanziert ist. Der Staat erwirbt durch Wissenschaftsfinanzierung keine Nutzungsrechte an Forschungsergebnissen.
Rieble kritisiert insbesondere die Einführung von „Open Access“ in der Wissenschaft. Bemerkenswert ist das besondere Augenmerk des Artikels auf das Urheberpersönlichkeitsrecht – ein Aspekt, der in der Diskussion um effiziente Werkverwertung im Internet und „Kulturflatrates“ den kommerziellen Interessen oft untergeordnet wird.
Kaum haben die "hessischen Verhältnisse" mit den unlängst abgehaltenen Neuwahlen ihr Ende gefunden, werden auch schon wieder die alten Schützengräben ausgehoben: Einmal mehr dreht sich der Streit um die Medienbeteiligungen der SPD, welche den Koalitionsparteien CDU und FDP ein Dorn im Auge sind. Nach dem der letzte Gesetzentwurf des Hessischen Privatrundfunkgesetzes ein Verbot jeder direkten und indirekten Beteiligung politischer Parteien an privaten Rundfunkunternehmen vorgesehen hatte und schließlich vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt wurde (Telemedicus berichtete), ist jetzt ein neuer Gesetzentwurf in Vorbereitung.
Danach soll selbst bei minimalen Beteiligungen einer Partei überprüft werden, ob diese "einen bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder Programminhalte" nehmen können. Die Zuständigkeit hierfür werde bei der Landesmedienanstalt liegen, so ein Bericht der Frankfurter Rundschau. Diese Pläne stoßen bei der SPD erwartungsgemäß auf wenig Begeisterung, wie die Zeitung weiter zu berichten weiß:
Der SPD-Medienpolitiker Michael Siebel schimpfte, die Regierung wolle "jede auch noch so kleine Beteiligung von SPD-Gesellschaften ausmerzen". Sie missachte das Urteil "sträflich", weil sie keinerlei nachvollziehbare Kriterien festlegen wolle, wann ein "bestimmender Einfluss" vorliege.
Die im Rundfunkrecht federführende Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hat einen ersten Entwurf des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrags veröffentlicht. Einen inhaltlichen Schwerpunkt stellt darin die Umsetzung der europäischen AVMS-Richtlinie dar. Zu diesem Zweck sieht der aktuelle Gesetzentwurf insbesondere neue Regelungen zur umstrittenen Legalisierung von Product Placement vor.
Die Ministerpräsidenten haben für den Sommer 2009 die Vorlage einer beschlussreifen Fassung des Vertragswerks angekündigt. Soll die Umsetzungsfrist für die AVMS-Richtlinie eingehalten werden, so muss der neue Rundfunkstaatsvertrag spätestens zum Jahresende in Kraft treten.
Die International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) hat eine englische Übersetzung des Urteils gegen die Betreiber von „The Pirate Bay“ veröffentlicht:
„[...] It follows from what the District Court initially cited about the defendants intentionally
committing an offence that they have, therefore, also acted negligently and that their
complicity makes them liable to pay damages. Their objections to the individual claims on
these grounds do not, therefore, stand up to scrutiny. [...]“
Ein schwedisches Gericht hatte die vier Betreiber des bekannten BitTorrent-Trackers am 17. April 2009 in dieser nun ins Englische übersetzten Entscheidung der Beihilfe zu schweren Urheberrechtsverletzungen für schuldig befunden. Sie wurden vom Gericht zu einjährigen Haftstrafen und zu Schadensersatzzahlungen in Millionenhöhe verurteilt.
Das Kammergericht Berlin hat Ende Februar entschieden, dass die namentliche Berichterstattung über Rechtsanwälte als Prozessvertreter auch bei alltäglichen Fällen zulässig ist. Im konkreten Fall ging es um Rolf Schälike, der auf seiner Internetseite buskeismus.de über Gerichtsverhandlungen berichtet.
Kläger war ein bekannter Rechtsanwalt, der auf Schälikes Homepage nicht namentlich genannt werden wollte. Das Kammergericht Berlin bestätigte im Februar die Entscheidung des Landgerichts, gegen Schälike keine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Kulturstaatsminister Bernd Neumann will das Filmförderungsgesetz (FFG) ändern. Anlass dafür sind die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts, ob bestimmte Regelungen mit der Verfassung vereinbar sind. Zurzeit wird das FFG vom Bundesverfassungsgericht überprüft.
Dabei geht es um die Frage, ob die Ungleichbehandlung bei der Filmabgabe gerechtfertigt werden kann: Nach der aktuellen Rechtslage können Kinobetreiber zur Zahlung verpflichtet werden - Fernsehveranstalter haben hingegen das Privileg, die Höhe dieser Abgabe mit der Filmförderanstalt (FFA) selbst auszuhandeln. Im Deutschlandradio hat Neumann nun eine Änderung dieser Regelung in Aussicht gestellt:
"[...] das Bundesverwaltungsgericht sagt, die Abgaben, das ist alles okay, aber auch [...] die Abgaben müssten gesetzlich verankert werden, und will das weiterreichen zum Bundesverfassungsgericht. [...] Wir werden in einer kurzfristigen Novellierung des Filmförderungsgesetzes dieser Kritik des Bundesverwaltungsgerichtes versuchen Rechnung zu tragen, sodass wir das auch vom Tisch kriegen. Wir haben vor, umgehend durch eine kleine Novellierung auch die Abgabenkriterien für die Fernsehanstalten in das FFG zu bringen, das war ja der Hauptkritikpunkt, und die Parlamentarier haben mir zugesichert, dass sie das unterstützen. Und dann haben wir da auch ein Stück Ruhe an der Front."
Das Europäische Parlament hat in seiner gestrigen Plenarsitzung in Straßburg dem Richtlinienentwurf zur Ausdehnung der Schutzfristen für Leistungsschutzrechte ausübender Künstler in erster Lesung zugestimmt. Die umstrittene Verlängerung der Laufzeit der Leistungsschutzrechte von derzeit 50 auf 70 Jahre nach Erstveröffentlichung soll nach Auffassung der EU-Kommission vor allem die Einkünfte älterer Künstler langfristig sichern.
Der Gesetzesentwurf zur Sperrung von Kinderporno-Seiten liegt nun auch öffentlich vor (PDF). Der Entwurf hat einige Schwächen: Sowohl fachlicher Art, als auch, was die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz angeht.
Nach § 11 Urheberwahrnehmungsgesetz sind Verwertungsgesellschaften verpflichtet, jedermann zu angemessenen Bedingungen Lizenzen einzuräumen. Vorausgesetzt natürlich, es geht um Werke aus ihrem Repertoire. Dieser Grundsatz gilt auch für die GEMA. Der BGH hat heute jedoch entschieden, dass dieser sog. „Kontrahierungszwang“ nicht ausnahmslos gilt.