Nächsten Montag (21. Mai) wird im Bundestag ein öffentliches Gespräch mit Sachverständigen zum Thema „Vermarktung und Schutz kreativer Inhalte im Internet” stattfinden. Die Experten aus Wissenschaft, Praxis und Branchenverbänden werden über Warnhinweismodelle bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sowie neue Geschäftsmodelle für die Vermarktung von Musik, Filmen und Büchern diskutieren.
Zuhören kann jeder, der sich bis Freitag (18. Mai) zum Beispiel via E-Mail an kulturausschuss@bundestag.de mit Namen und Geburtsdatum anmeldet. Die Sitzung beginnt um 13 Uhr im Sitzungssaal E.300 des Paul-Löbe-Hauses. Unter www.bundestag.de wird es auch einen Livestream geben.
Das Thüringer OLG hat mit Urteil vom 9. Mai bestimmte Vertragsklauseln zweier Verlagsgesellschaften für unwirksam erklärt. Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) und die Gewerkschaft ver.di hatten gemeinsam gegen die AGB geklagt. Bei den beanstandeten Klauseln handelte es sich um Honorarbedingungen für freie journalistische Mitarbeiter bzw. Fotografen.
Aus dem Beitrag des Instituts für Urheber- und Medienrecht:
Das Gericht untersagte der Beklagten, im Rechtsverkehr mit freien Journalisten bzw. Fotografen im Rahmen von Honorarvereinbarungen bestimmte Vertragsklauseln zu verwenden, die sie den (Honorar-)Verträgen als »rechtliche Hinweise« beigefügt hatte. Konkret beanstandete der Senat u.a. die in den Geschäftsbedingungen vorgesehene Abgeltungsklausel als »zu weitgehend«.
Das Fraunhofer-Institut für Sichere Informationstechnologie (SIT) hat in einer Studie Sicherheitsmängel bei allen bekannten Cloud-Hosting-Diensten festgestellt. Bei Cloud-Anbietern wie CloudMe und Dropbox hat das SIT die Sicherheit von Registrierung, Datenübermittlung, Verschlüsselung, Teilen von Daten und Deduplizierung untersucht. Fazit:
„As a major result, the study shows that most of the analyzed cloud storage providers are aware of the extreme importance of data security and privacy. Nevertheless, none of the examined cloud storage providers meets all mandatory security requirements.”
Die Ergebnisse können auch rechtliche Auswirkungen für Nutzer der Cloud-Dienste haben. Denn wer für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verantwortlich ist, hat nach § 9 BDSG technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen.
Facebook hat am letzten Freitag seine neuen Datenschutzänderungen vorgestellt. Den Erfolg schreibt sich die Wiener Studentengruppe europe-v-facebook.org zu, die auf die Missstände der Datenschutzbestimmungen hingewiesen hatte. Mit dem Ergebnis ist sie jedoch wieder nicht zufrieden. Auch die irische Datenschutzbehörde kritisiert vor allem die Werberegelungen, in denen es heißt:
Außerdem verdeutlichen wir unsere bestehende Offenlegungspraxis, die besagt, dass wir Werbeanzeigen unter Umständen auch außerhalb von Facebook schalten können. Dabei erläutern wir, dass Werbeanzeigen einen sozialen Kontext aufweisen können oder auch nicht, wenn wir diese schalten würden (wie beispielsweise, ob deinen Freunden ein bestimmtes Unternehmen gefällt).
Facebook verspricht jedoch, den Kritikern entgegen zu kommen, wenn mehr als 7000 ihren Kommentar hinterlassen. Hierzu ruft die Wiener Studentengruppe nun nachdrücklich auf.
Der US-amerikanische Jurist Eugene Volokh ist in einem Rechtgutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass auch Suchmaschinen sich mit ihren Diensten auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen können. Demnach handele es sich bei Suchergebnissen ebenso um Ergebnisse eines Wertungsprozesses, die vom First Amendment der amerikanischen Verfassung erfasst sind. Hintergrund ist ein Kartellverfahren gegen Google, in dem es darum geht, dass Google selektiv Unternehmen bei seinen Suchergebnissen benachteiligt haben soll.
Der netzpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Lars Klingbeil hat sich in einem Interview mit DeutschlandRadio Kultur zur Urheberrechtsdebatte geäußert. Darin warf er der Politik vor, in den letzten Jahren untätig gewesen zu sein.
Für die nächste Woche kündigte er deshalb konkrete Vorschläge seiner Partei zu einer Reform des Urheberrechts an.
Wir diskutieren seit einem Jahr innerhalb des Kreativpaktes auch mit Kreativen über die Frage, wie geht es mit dem Urheberrecht weiter. Da stellen sich viele komplizierte Fragen, aber die SPD wird jetzt in der kommenden Woche auch Vorschläge zur Reform des Urheberrechts machen und wird aber dann auch zum Dialog einladen. Und weil wir auch für uns erkannt haben, und das ist eine ganz wichtige Botschaft, dass sich bei diesem Konflikt nicht eine Seite durchsetzen kann. Wir müssen das Urheberrecht in einem gesellschaftlichen Konsens weiterentwickeln. Und deswegen wünsche ich mir auch, dass jetzt eine gewisse Abrüstung stattfindet und dass eine ehrliche Debatte miteinander anfängt.
Eine Zusammenfassung und das komplette Interview als Audiofile findet sich im Onlineangebot von DeutschlandRadio Kultur.
Eigentlich müsste das deutsche Datenschutzrecht eine Dauerbaustelle sein. Kaum ein Gebiet des Medienrechts muss sich so oft neuen Anforderungen stellen. Fast jede neue Technologie, fast jedes neue größere Online-Projekt hat in irgendeiner Form Auswirkungen auf den Datenschutz.
Doch von einer Dauerbaustelle ist keine Spur. Das Bundesdatenschutzgesetz stammt in seiner aktuellen Form aus dem Jahr 1990, die wesentlichen Prinzipien kommen aus den 80er Jahren. Natürlich gab es in den letzten 20 Jahren einige Änderungen am Datenschutzrecht. Das meiste davon war allerdings nur Feinschliff – eine Grundsanierung gab es nie. Dabei hat das Datenschutzrecht immer mehr an Bedeutung gewonnen. Vor allem im Internet sind Unternehmen wie Bürger zunehmend vom Datenschutz betroffen. Zeit also, sich mit einer grundlegenden Neuordnung des Datenschutzes zu befassen. Es folgen fünf Vorschläge, wie man den Datenschutz im Netz verbessern könnte.
Am vergangenen Freitag hat die EU-Kommission das ACTA-Abkommen dem EuGH vorgelegt. Der EuGH soll in einem Verfahren nach Art. 218 Abs. 11 AEUV prüfen, ob ACTA mit dem Primärrecht vereinbar ist. Wie wird das Verfahren ablaufen, und welche Ziele hat es? Telemedicus beantwortet die wichtigsten Fragen.
Der BGH hat am letzten Dienstag zur internationalen Zuständigkeit von Gerichten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen entschieden. Vorher hatte er in einem Verfahren bezüglich Archivmeldungen im Internet eine Vorlage an den EuGH gerichtet. Dieser entschied damals:
"International ist auch das Gericht zuständig, an dessen Ort das Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat. In der Regel ist dies der Ort seines gewöhnliches Aufenthaltes."
Der BGH bejahte darauf aufbauend eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Er entschied weiter:
"...dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach deutschem Recht zu beurteilen ist, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört."